Entsprechend Paragraph 11 HWG (Heilmittelwerbegesetz) ist der Zugang zu den folgenden Informationen auf die sogenannten Fachkreise beschränkt (im Wesentlichen: Ärzte, Apotheker, Pflegedienst und Assistenten (z.B. PTA), Physio-, Psychotherapeuten, Hebammen, Medizinstudenten).
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